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Neeis ut Ihlow
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Im Ordnungsamt der Gemeinde Ihlow besteht die Möglichkeit, sich von der Zahlung von Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien zu lassen.
Beschreibung:
Die Rundfunkgebührenbefreiung wird für höchstens drei Jahre gewährt und muß vor Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen dann noch vorliegen.
Bei Neubeantragung oder Verlängerung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Nachweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, daß der Bürger zu einer der folgend genannten Gruppen gehört:
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1986 ist der NDR an den vom Versorgungsamt erteilten RF-Vermerk auf Schwerbehindertenausweisen gebunden. Liegt der RF-Vermerk beim Haushaltsvorstand oder seinem Ehegatten vor, kann der Befreiungsbescheid durch das Ordnungsamt ausgehändigt werden. Sofern der Schwerbehindertenausweis den Sondervermerk nicht enthält, ist davon auszugehen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. In Zweifelsfällen wird der Befreiungsantrag an den NDR zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Antragstellung sind die entsprechenden Nachweise wie Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis, Arbeitslosenbescheid, Wohngeldbescheid, Rentennachweise, Mietvertrag etc. bitte mitzubringen.
Telefon: 04929 89-316
Fax: 04929 89-210
E-Mail: jubben(at)ihlow.de
Zimmer: 021 / EG
Bürozeiten:
Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr
sowie telefonisch erreichbar:
Mo - Do: 14:00 - 15:30 Uhr
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Die Gemeinde Ihlow bietet an sieben Standorten kostenloses WLAN an.
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Wir empfehlen notwendige Dokumente frühzeitig zu beantragen.
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Die Erschließungsgesellschaft Ihlow mbH verkauft im Baugebiet 0822 Riepe insgesamt 42 Bauplätze.
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Das "Digitale Dorfarchiv" ist gestartet.
Unter https://dorfarchiv.ihlow.de/ können historische Bilder, Dokumente und Informationen gelesen und veröffentlicht werden.
Wir freuen uns über zahlreiche Einsendungen.
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Wir haben die wichtigsten Informationen zur Straßenreinigung, zum Winterdienst und zum Thema Hundehaltung zusammengestellt, um Ihnen einen Leitfaden in die Hand zu geben.
Nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ obliegen Straßenreinigung und Winterdienst den Grundstückseigentümern.
Bitte beachten Sie diese Bürgerinformation.
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