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Neeis ut Ihlow
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Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den eigenen Gewerbebetrieb betreffen.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Auskunft wird bei dem für ihren Wohn- bzw. Firmensitz zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt beantragt. Der Antragsteller hat seine Identität bei Stellung des Antrages nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt voraus. (§ 150 Abs. 2 Satz 2 GewO).
Kann der Antrag auch online gestellt werden?
Mit dem elektronischen Personalausweis können Gewerbezentralregisterauszüge auch online im Internet beantragt werden. Das Bundesamt für Justiz hat dazu ein Internetportal für Online-Anträge freigeschaltet: www.fuehrungszeugnis.bund.de
Die Gewerberegisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
Wieviel kostet die Auskunft?
Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die amtliche Gebühr beträgt 13 Euro. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlage im Rahmen des Registerrechts: §§149 ff. der deutschen Gewerbeordnung (GewO)
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Das "Digitale Dorfarchiv" ist gestartet.
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Wir freuen uns über zahlreiche Einsendungen.
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Wir haben die wichtigsten Informationen zur Straßenreinigung, zum Winterdienst und zum Thema Hundehaltung zusammengestellt, um Ihnen einen Leitfaden in die Hand zu geben.
Nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ obliegen Straßenreinigung und Winterdienst den Grundstückseigentümern.
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